Satzung

1. Vereinsarbeit und Grundlagen

Der im Jahre 2011 gegründete Verein trägt den Namen

Merzi´s Musiklabor e.V.

und hat seinen Sitz in Netphen.

2. Zweck des Vereins, Aufgabe und Arbeitsweise

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Singens vor allem bei Kindern und Jugendlichen, sowohl im Bereich des Sologesangs als auch des gemeinsamen Singens in Chorformationen und Ensembles.

Weiterhin sollen Konzerte und öffentliche Aufführungen durchgeführt werden. Vor allem die Ausbildung der Kinder- und Jugendstimme, die Gründung von projektbezogenen Chor- und/oder Instrumentalensembles (auch Bands) und die dadurch resultierende Stärkung des Sozialverhaltens von Kindern und Jugendlichen ist neben dem Schaffen von Angeboten von Musikprojekten für alle Altersgruppen das Hauptziel der Vereinstätigkeit.

Aufgabe des Vereins Merzi´s Musiklabor e.V. ist weiterhin die Förderung und Pflege der Vokal- und Instrumentalmusik einschließlich verwandter Bereiche der kulturellen Arbeit in der Jugend. Dies geschieht insbesondere durch Veranstaltungen, Seminare, Projekte und Ausbildung, sowie (Jugend-) Begegnungen mit Gleichgesinnten auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene. Unterstützung der kulturellen Arbeit von Jugendverbänden und Einrichtungen der Erwachsenenbildung gehören ebenso zur Arbeitsweise des Vereins, wie Zusammenarbeit mit Vereinigungen ähnlicher Zielsetzung. Dies wird durch Pressepublikationen und Veröffentlichungen im Internet beworben und dokumentiert.

Neben kulturellen Angeboten für Kinder und Jugendliche sollen auch im Bereich der Erwachsenenbildung Projekte im Bezug auf Musik und Kunst jeglicher gefördert werden. Seminare und Projekte diesbezüglich sollen konzeptionell erarbeitet und unter Einbeziehung von geeigneten Dozenten und Referenten angeboten werden.

Der Verein ist politisch, parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

3. Gemeinnützigkeit

Merzi´s Musiklabor e.V. ist selbstlos tätig; Der gemeinnützige Verein verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 1977. Alle dem Verein zufließenden Mittel sind entweder für die Erfüllung der in dieser Satzung gegebenen Ziele und Aufgaben zu verwenden oder Fonds zuzuführen, die für diese Zwecke gebunden sind und deren Einrichtung der Vorstand beschließt. Dabei soll keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger – insbesondere Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer – können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses erhalten. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Nachgewiesene Aufwendungen im Rahmen der Vereinsarbeit werden erstattet.

4. Mitglieder

Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktive Mitglieder werden in Absprache mit dem Vorstand in den Verein aufgenommen. Als förderndes Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person auf Antrag dem Verein beitreten. Über die Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet ebenfalls der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem um die Aufnahme Nachsuchenden die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.

5. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

– durch freiwilligen Austritt
– durch Tod
– durch Ausschluß

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mit eingeschriebenem Brief gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. Eine anteilige Erstattung des gezahlten Jahresbeitrages entfällt.

Der Verein kann Mitglieder ausschließen, wenn sie

– mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand sind,
– das Ansehen des Vereins schädigen, oder
– die Arbeit des Vereins stören oder behindern.

Die Ausschlussgründe und der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss sind dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Das Mitglied hat das Recht der Berufung zur Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Monaten einzuberufen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

6. Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag pünktlich zu entrichten. Die Erhebung eines besonderen Umlagesatzes bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

7. Verwendung der Finanzmittel und Haftung

7.1 Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erlöse aus Veranstaltungen und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Vereinszwecken. Nicht mit den angegebenen Zwecken des Vereins zu vereinbarende Zuwendungen, Ausgaben und unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

7.2 Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Jedes Mitglied haftet für die Erfüllung seiner Aufgaben nur insoweit, als es hierfür nicht die gleiche Sorgfalt angewendet hat, die es bei der Erfüllung eigener Angelegenheiten angewandt hätte. Soweit Mitglieder aus Gefälligkeit handeln, haften sie nur bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

8. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

– die Mitgliedsversammlung
– der Vorstand

9. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Geschäftsführer protokolliert. Stimmberechtigt sind ale Mitglieder; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

9.1 Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
9.2 Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes
9.3 Wahl des Vorstandes
9.4 Wahl der Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren
9.5 Festsetzung des Mitgliederbeitrages
9.6 Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
9.7 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
9.8 Entscheidung über die Berufung nach Ziffer 3 und 4
9.9 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind 8 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand vorzulegen.

10. Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

10.1 dem/den/der Vorsitzenden
10.2. dem/der Geschäftsführer/in
10.3 dem/der Schatztmeister/in

Jedes der unter Ziffer 10.1 bis 10.3 erwähnten Vorstandsmitglieder ist alleine vertretungsberechtigt.

Bei vorzeitigem Ausfall eines Vorstandsmitgliedes wählt die Mitgliederversammlung bis zur satzungsmäßig anstehenden Neuwahl des betroffenen Vorstandsbereiches ein kommissarisches Vorstandsmitglied. Dieser so neu formierte Vorstand bleibt mit allen Rechten und Pflichten im Amt, bis ein neuer Vorstand durch eine satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) gewählt worden ist. Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre.

11. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

12. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 75 Prozent der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen dem Gemeinnützigen Verein Pro-Fil, Hilfe für Kinder in Not e.V., Hauptstr. 34, 57555 Mudersbach zu.

13. Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Gründungsversammlung vom 01.11.2011 beschlossen worden und mit dem selben Tage in Kraft getreten.